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Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen

 

Unter Verbrauchern herrscht mitunter noch die Vorstellung, dass Abbestellungen oder der Widerruf von Heizölbestellungen nach dem Fernabsatzgesetz zulässig sind.

 

Dies ist nicht richtig. 

 

Man muß hierbei generell verschiedene Situationen unterscheiden. Ferner wissen nur wenige, dass es das Fernabsatzgesetz seit dem 01.01.2002 nicht mehr gibt. Die Regelungen befinden sich nun in den § 312 ff. BGB.

 

1. Allgemeines

 

Das Widerrufsrecht könnte sich für Verbraucher aus § 312 oder aus § 312d ergeben.

 

2. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

 

§ 312 regelt das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Dies sind Geschäfte, die der Verbraucher im häuslichen oder im Arbeits-Umfeld vornimmt. Vorraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher durch die Ansprache des Verkäufers überrumpelt wird. Dieser Überraschungseffekt muss auch ursächlich für die folgende Bestellung sein.

 

Wenn aber der Verbraucher die Initiative ergreift, handelt es sich bereits nicht mehr um eine Haustürgeschäft. Wenn der Verbraucher also beim Händler anruft, den Preis abfragt und dann bestellt, dann erfolgt dies von Seiten des Verbrauchers, er ist nicht überrumpelt und hat deswegen auch kein Widerrufsrecht gem. § 312 BGB. Dies gilt entsprechend bei dem Besuch von Internetseiten.

 

3. Fernabsatzverträge

 

Fernabsatzverträge sind im § 312 b BGB definiert und stellen Verträge dar, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern allein unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. 

 

Zweck ist es, den Verbraucher vor einem unbekannten Vertragspartner und einer noch nicht besichtigten Ware zu schützen.

 

4. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

 

a) Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BR-Dr 25/00, S. 117 bis 119) bereits zum alten Fernabsatzgesetz gilt das Rückgaberecht für Fälle nicht, in denen die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist. Als Beispielsfall wird der Heizölkauf genannt. Durch Vermischung mit den Rückständen im Tank des Verbrauchers würde sich die Zusammensetzung des Heizöls ändern. Das Heizöl wäre dann in seiner ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden. Deshalb sei Heizöl vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. 

 

(Oberlandesgericht Dresden, NJW-RR 2001, 1710)

 

b) Der neue § 312 d BGB bestimmt in Absatz 4 Nr. 6:

 

 (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

 

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. die die Lieferung von Waren ... zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, ...

 

 

So liegt es auch bei den Heizölkäufen. Der Heizölpreis ist täglichen und unter Umständen sogar innerhalb eines Tages Schwankungen unterworfen, auf die der Heizölhändler keinen Einfluss hat. 

 

Wenn der Verbraucher nun bei dem Händler anruft und Heizöl bestellt, dann muss der Heizölhändler das Heizöl ebenfalls bei seinem Vorlieferanten (Heizöllager, Raffinierie) bestellen, damit der Preis gesichert wird. Der Verbraucher hätte sicher kein Verständnis dafür, dass er am Tag der Auslieferung einen höheren Preis zahlen soll, als bei Bestellung vereinbart. Genauso verhält es sich auch bei fallenden Preisen.

 

Es besteht also bei Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Heizölhändler ein Fernabsatzvertrag, der von dem Widerrufsrecht ausgenommen wurde.

 

Dies können Sie auch mit dem Kauf von Wertpapieren vergleichen, den man am nächsten Tag auch nicht rückgängig machen kann, weil einem der Kurs der Papiere jetzt besser gefällt.

 

 

Außerdem besteht für den Heizölhändler auch ein Schadensersatzanspruch, wenn der Verbraucher die Annahme der Ware später verweigert, da dem Händler bereits Kosten entstanden sind.

 

Diese Ansicht wurde vom Landgericht Duisburg (Urteil v. 22.5.2007, 6 O 408/06) bestätigt.